ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - Magier Tim Stüdemann

1. Vertragspartner sind der Auftraggeber (Buchender) und der Auftragnehmer (Herr Stüdemann)

2. Zur Beauftragung genügt die Zusage/ Buchungserklärung per E-Mail, Telefon, sozialen Medien (Facebook, Instagram) oder Brief in Schriftform. Der Umfang der Leistungen/Vertragsgegenstand wurde durch ein Angebot oder Absprache und dessen Anlagen, Produkt- und Leistungsvereinbarungen per E-Mail oder Offline vereinbart. Weitere Leistungen können zusätzlich vereinbart und separat verrechnet werden.

3. Der Auftragnehmer ist in der Gestaltung seines Programms frei, soweit nicht anders vereinbart. Diesbezügliche Weisungen des Auftraggebers oder eines Dritten unterliegt er nicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Erfordernis sein Programm den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

4. Das Bühnenprogramm findet in der Regel mittels Mikrofon und Soundanlage statt. Der Auftritt wird durch Musikeinsätze begleitet. Die Lautstärke wird an die Gegebenheiten des Auftrittsortes angepasst. Das dafür notwendige Equipment wird durch den Auftragnehmer gestellt. Das Tischprogramm finden in der Regel ohne Audiounterstützung statt.

5. Der Veranstalter trägt eventuell anfallende Gema-Gebühren.

6. Bei mehrstündigen Programmen sind Pausen vorgesehen. Der Beginn der Pausen wird mündlich an Ort und Stelle zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart.

7. Der Auftragnehmer wird in vielen Fällen durch einen Assistenten zwecks Aufbau und technischer Unterstützung begleitet. Dem Assistenten ist ein Zutritt zum Auftrittsort ebenfalls zu gestatten.

8. Folgende Rahmen- und Auftrittsbedingungen sind durch den Auftraggeber sicherzustellen:

a) Für ein Bühnenprogramm ist eine befestigte und geeignete Platzfläche von 4 mal 2 Metern vorzuhalten. Die Auftrittsfläche sollte von allen Zuschauern gut einsehbar sein. Eine Platzierung von Zuschauern mit Sicht von hinten ist zwingend zu vermeiden. Zudem wird empfohlen, dass die Platzierung der Zuschauer einen Winkel von 180° nicht überschreitet. Wenn möglich sind ein Stromanschluss sowie ein Hocker vom Typ Barhocker bereitzustellen. Für ein Tischprogramm ist dies nicht erforderlich.

b) Findet der Auftritt in öffentlichen Räumlichkeiten statt (Gaststätte, Café, freie Plätze), so ist durch den Auftraggeber sicherzustellen, dass Dritte nicht durch die entstehende Geräuschkulisse oder den notwendigen Platzbedarf während des Auftrittes beeinträchtigt werden. Auftritte in öffentlichen Gaststuben sind daher in geschlossenen Räumen zu ermöglichen, da sonst unbeteiligte Gäste oder das Bedienpersonal gestört werden könnten. Der Auftritt ist dem Personal vor Ort durch den Auftraggeber vorher anzukündigen. Der Auftragnehmer geht davon aus, dass ein Einverständnis zum Betreten und Durchführen des Auftrittes seitens Bewirtung, Gastgeber, Hauseigentümer etc. vorliegt.

c) Der Auftrittsort muss einen Auftritt zulassen. Insbesondere sind konkurrierende Geräuschkulissen, die einen Auftritt übertönen oder stören könnten, möglichst zu beseitigen. Veranstaltungen im Freien können nur bei beständigem, trockenem und windstillem Wetter stattfinden, sofern keine geeigneten Einhausungen oder ähnliches vorgehalten werden.

d) Die Anreise des Auftragnehmers erfolgt mittels PKW. Der Auftrittsort muss eine Zufahrt und ein bühnennahes Parken grundsätzlich ermöglichen. Bei Notwendigkeit ist dem Auftragnehmer eine Zufahrtsgenehmigung auszustellen.

9. Wird der Engagement-Vertrag auf Wunsch des Auftraggebers storniert, werden entsprechend der nachfolgenden Tabelle Anteile der Gage fällig (es gelten Kalenderwochen):
a) Bis einschließlich 24 Wochen vor dem Veranstaltungstag = 0 Prozent
b) Weniger als 24 Wochen vor dem Veranstaltungstag = 50 Prozent
c) Weniger als 12 Wochen vor dem Veranstaltungstag = 100 Prozent
Die unter c) genannten Kosten fallen auch dann an, wenn wegen unzureichenden Rahmenbedingungen oder groben Verstößen gegen die Auftrittsbedingungen (siehe 8.) der Auftritt nicht stattfinden kann.

Sollte Ihre Feierlichkeit auf Grund der Corona-Pandemie nicht stattfinden dürfen, können Sie innerhalb einer Woche vor der Show kostenfrei stornieren. Dies trifft allerdings nicht zu, wenn eine Feier in Ihrer geplanten Größenordnung generell zu dieser Zeit, ggf. mit kleinen Sicherheitsvorkehrungen, in Ihrem Landkreis stattfinden darf. Dann treten folgende Ausfallgelder in Kraft, siehe Punkt 9.

10. Die Zahlung der Gage erfolg nach dem Auftritt an Bar sofern nicht anders vereinbart.

11. Als Auftrittszeitpunkt gilt, sofern nicht anders vereinbart, das im Angebot/Buchungsbestätigung angegebene Datum sowie Uhrzeit. Verzögert sich der Auftritt durch Verschulden des Auftraggebers um mehr als 30 Minuten, kann je nach sonstigen Verbindlichkeiten des Auftragnehmers (z. B. nachfolgende Auftritte), ggf. kein Auftritt stattfinden. Die Gage wird in diesem Falle trotzdem fällig. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Gage um 30 € je 30 Minuten Verzögerung zu erhöhen.

12. Kann ein Auftritt wegen Krankheit oder Ausfall des Auftragnehmers nicht stattfinden, so kann auf Wunsch ein Ersatz organisiert werden. Dies wird mit dem Auftraggeber schnellstmöglich nach Erkennen des Umstandes, der einen Auftritt verunmöglichen könnte, bekanntgegeben und weitere Schritte abgestimmt. Fällt ein Auftritt durch Verschulden des Auftragnehmers ersatzlos aus, so wird selbstverständlich keine Gage fällig.

13. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber die Erlaubnis, Fotos von der Veranstaltung zu erstellen und in geringem Umfang für eigene Zwecke zu nutzen und zu veröffentlichen.

14. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus der Nichteinhaltung der oben genannten Bedingungen entstehen.

Die oben aufgeführten Bedingungen dienen dazu, Ihnen und den Zuschauern eine gute Vorstellung unter für den Auftragnehmer zumutbaren Rahmenbedingungen zu garantieren. Bei einer Buchung erklären Sie sich mit diesen Bedingungen einverstanden, sofern vor Angebotsannahme keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

Stand 01.01.2022